Allgemeine Geschäftsbedingungen
── Shams Energy Solutions
§ 1 Geltungsbereich der AGB
(1) Diese AGB gelten für die Installation von Photovoltaik-Anlagen nach Maßgabe des zwischen Shams Energy Solutions UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) abgeschlossenen Vertrages.
(2) Auftraggeber im Sinne dieser AGB sind entweder Verbraucher im Sinne von § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
(3) Die AGB des Auftragnehmers gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder vom Auftragnehmer abweichende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, wenn der Auftragnehmer ihrer Einbeziehung nicht schriftlich zustimmt. Änderungen dieser AGB werden vom Auftragnehmer schriftlich bekanntgegeben und gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich der Änderung widerspricht. Der Vorrang der Individualvereinbarungen bleibt unberührt.
§ 2 Vertragsschluss
Informationen aus Flyern oder dem Internetauftritt des Auftragnehmers sind kein Angebot im Rechtssinne. Erst die Bestellung des Auftraggebers auf Basis der individuell erstellten Projektkalkulation stellt ein bindendes Angebot dar. Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang der Bestellung eine Auftragsbestätigung in Textform zusendet.
§ 3 Gegenstand der Leistung
(1) Die dem Auftragnehmer obliegende Leistung bestimmt sich nach dem Inhalt der Bestellung.
(2) Zur Erfüllung der vertraglichen Leistung kann sich der Auftragnehmer eines Erfüllungsgehilfen bzw. Nachunternehmer bedienen.
§ 4 Voraussetzungen für die Montageleistung
(1) Der Auftraggeber hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung und/oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
(2) Voraussetzung für die betriebsfertige Montage der Photovoltaik-Anlage ist das Vorliegen der vertraglich festgelegten baulichen Erfordernisse für die Anlagenmontage. Es obliegt grundsätzlich dem Auftraggeber, das Vorliegen dieser baulichen, insbesondere statischen Voraussetzungen auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten zu schaffen und dem Auftragnehmer nachzuweisen.
(3) Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer und seinen Erfüllungsgehilfen bzw. Nachunternehmer uneingeschränkten Zugang zu dem Montageplatz, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich ist.
(4) Der Auftraggeber sichert zu, dass die zur Montage der Anlage erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist und etwaige sonstige öffentlich-rechtliche Gestattungen eingeholt worden sind. Der Auftragnehmer ist berechtigt vom Kunden einen entsprechenden Nachweis zu verlangen.
(5) Kommt der Auftraggeber hinsichtlich der Werkleistung in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des ihm entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bereits ausgeführter Leistungen auf den Auftraggeber über.
§ 5 Vergütung
(1) Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angebotene und mit dem Auftraggeber vereinbarte Preis ist bindend. Für Auftraggeber, die Verbraucher sind, ist die Umsatzsteuer im angebotenen Endpreis enthalten.
(2) Ist der Auftraggeber Unternehmer, gilt der Nettopreis zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Ist der Auftraggeber Verbraucher, sind Preisänderungen zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Ändern sich nach Vertragsschluss die Materialkosten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen oder den Kostensenkungen zu verändern. Der Auftragnehmer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
(4) Ist der Auftragnehmer Unternehmer, gilt die vereinbarte Vergütung. Hat sich der Preis für vertragsbestimmte Zuliefererprodukte oder Material zum Zeitpunkt der Leistungserbringung aus Gründen der Markt-, Lohn- und Währungsentwicklung nicht unwesentlich verändert, behält sich der Auftragnehmer die Anpassung eines erhöhten Vertragspreises vor. In diesem Fall gilt dann der erhöhte Preis als vertragliche Vergütung. Liegt dieser 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Auftragnehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
§ 6 Fälligkeit der Vergütung, Zahlungsverzug
(1) Die Fälligkeit der Vergütung richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Der Auftragnehmer ist unter Berücksichtigung der Belange des Auftraggebers berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen zu verlangen.
(2) Der Auftraggeber kommt mit seiner Zahlung mit Ablauf des in der Rechnung angegebenen Kalendertages in Verzug. Während des Verzuges haben Verbraucher ihre Geldschuld mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr zu verzinsen. Für Auftraggeber, die nicht Verbraucher sind, beträgt der Verzugszins acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
§ 7 Leistungszeit
(1) Mit dem Auftragnehmer vereinbarte Lieferfristen verlängern sich im Falle eines nach Vertragsschluss von dem Auftragnehmer nicht zu vertretenden, betriebsfremden, unvermeidbaren und außergewöhnlichen Ereignisses, wie insbesondere bei Einwirkung elementarer Naturkräfte, Krieg, Aussperrung oder Streik („höhere Gewalt“) für die Dauer der Verzögerung. Erstreckt sich die Verzögerung auf einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten über den vereinbarten Liefertermin hinaus, sind beide Vertragsparteien nach Setzen einer angemessenen Nachfrist von zwei Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits gewährte Leistungen werden zurückgewährt.
(2) In Verträgen mit Verbrauchern ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er den Liefergegenstand, wie beispielsweise Solar-Module, nicht erhalten hat, obwohl er dafür zuvor einen Einkaufsvertrag abgeschlossen hat („kongruentes Deckungsgeschäft“). Der Auftragnehmer informiert in diesem Fall den Auftraggeber über die ausgebliebene Selbstbelieferung unverzüglich und erstattet im Fall eines Rücktritts eine bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurück.
(3) In Verträgen mit Unternehmern ist der Auftragnehmer im Fall ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 8 Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung geht mit Abnahme der Photovoltaik-Anlage auf den Auftraggeber über. Im Falle der Anlieferung einzelner Komponenten erfolgt der Gefahrenübergang bei Anlieferung.
§ 9 Abnahme
(1) Die Abnahme erfolgt durch den Auftraggeber nach betriebsfertiger Montage der Photovoltaik-Anlage durch ein Protokoll, dass von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Der Auftragnehmer kann sich bei der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von einem beauftragten Dritten vertreten lassen.
(2) Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Photovoltaik-Anlage oder technische Einrichtung nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Auftraggeber dazu verpflichtet ist. Ist der Auftraggeber Verbraucher so wird er durch den Auftragnehmer auf die Rechtsfolgen, die mit der Fristversäumung verbunden sind, in Textform hingewiesen. Weiter gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Anlage in Gebrauch nimmt.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrages bleibt das Eigentum an den vertragsbestimmten Zuliefererprodukten dem Auftragnehmer vorbehalten.
(2) Sollten die Zuliefererprodukte als wesentliche Bestandteile des Gebäudes betrachtet werden müssen, so tritt der Auftraggeber schon bei Vertragsschluss die aus einer etwaigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des offenen Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
(3) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Gegenstände untersagt, es sei denn der Auftragnehmer hat die Zustimmung erteilt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
§ 11 Aufrechnungsausschluss
Eine Aufrechnung des Auftraggebers ist nur dann möglich, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.
§ 12 Haftung für Mängel der Zuliefererprodukte
(1) Der Auftraggeber kann bei Mängeln der Zuliefererprodukte nach den gesetzlichen Vorschriften Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
(2) Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist er verpflichtet, die Zuliefererprodukte unverzüglich nach der Anlieferung zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Auftragnehmer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Dies gilt nicht für nicht erkennbare Mängel und Mängel, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat.
(3) Es bestehen keine Mängelansprüche, soweit es sich lediglich um eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, Blitzschlags, Überspannung oder anderer äußerer Einflüsse entstanden sind, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder einem Dritten unsachgemäße Änderungen und Instandsetzungsmaßnahmen vorgenommen oder Wartungsarbeiten unterlassen, so bestehen für daraus resultierende Folgen keine Mängelansprüche.
(4) Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei der Lieferung neuer Zuliefererprodukte zwei Jahre; bei Lieferung gebrauchter Zuliefererprodukte ein Jahr. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang. Für Schadensersatzansprüche, die wegen Mängel der Zuliefererprodukte geltend gemacht werden, gilt § 15 dieser AGB.
(5) Ist der Auftraggeber Unternehmer, beträgt die Verjährungsfrist immer ein Jahr. Für Schadensersatzansprüche, die wegen Mängel der Zuliefererprodukte geltend gemacht werden, gilt § 15 dieser AGB.
§ 13 Haftung für Mängel der Montageleistung
(1) Für etwaige Mängel der Montageleistung leistet der Auftragnehmer nach dessen Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern der Auftragnehmer die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung und, bei Vorliegen der Voraussetzungen, Schadensersatz im Rahmen der Regelungen des § 15 dieser AGB verlangen.
(2) Ansprüche wegen Mangels der Montage verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Abnahme. Für Schadensersatzansprüche, die wegen Mangels der Montageleistung geltend gemacht werden, gilt § 15 dieser AGB.
§ 14 Haftung für Anschlussverzögerungen
(1) Eine Photovoltaik-Anlage gilt zu dem Zeitpunkt als in Betrieb genommen, ab dem sie technisch betriebsbereit fertiggestellt ist. Der Anschlusszeitpunkt der Anlage durch den zuständigen Energieversorger an das öffentliche Netz ist für die Inbetriebnahme nicht maßgeblich. Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, dessen Abschluss – soweit nicht anders schriftlich mit dem Auftragnehmer vereinbart – dem Auftraggeber obliegt.
(2) Der Auftragnehmer erbringt zur Sicherung des zum Zeitpunkt der Inbetriebsetzung geltenden EEG-Vergütungssatzes sowohl gegenüber dem Energieversorger als auch dem Auftraggeber den Nachweis, dass die Anlage zum gemeldeten Fertigstellungszeitpunkt betriebsbereit ist und Strom erzeugt.
(3) Für vom Auftragnehmer nicht verschuldete und nicht zu vertretende Verzögerungen im Hinblick auf den Anschluss der Photovoltaik-Anlage an das öffentliche Netz, beispielsweise seitens des Energieversorgers oder aufgrund der Liefersituation der Zulieferer von AC-Montageteilen, haftet der Auftragnehmer nicht.
§ 15 Haftung für Schäden
(1) Die Haftung des Auftragnehmers für vertragliche oder deliktische Pflichtverletzungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Auftraggebers, Ansprüchen wegen der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten – Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, wie beispielsweise die mangelfreie Überlassung der Photovoltaik-Anlage – und den Ersatz von Verzugsschäden. Die Haftung im Fall von Kardinalpflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2) Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt auch für den Erfüllungsgehilfen bzw. Nachunternehmer des Auftragnehmers.
(3) Die Verjährung beginnt mit Abschluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
§ 16 Verjährung der Ansprüche des Auftragnehmers
Ansprüche des Auftragnehmers auf Zahlung verjähren nach drei Jahren unter Voraussetzung der Abnahme der Photovoltaik-Anlage. Die Verjährung beginnt mit dem Abschluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftragnehmer von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen konnte.
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
(3) Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand Köln.
Stand: Februar 2023